Dienstleistung

Abwasser entsorgen

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.

Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.

Abwasser ist

  • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
  • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
  • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.

Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden.
Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Die Kommunen sind als Beseitigungspflichtiger in der Regel für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.

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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf

Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer wird zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.

Informationen dazu finden Sie auch unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Höhe der Abwassergebühren der Stadt Hornberg (gültig seit dem 01.01.2020):

Schmutzwassergebühr:         2,21 €
Niederschlagswassergebühr:  0,52 €

Gebührenschuldner der Schmutzwasser- und der Niederschlagswassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz (KAG)

  • § 13 KAG (Gebührenerhebung)
  • § 14 KAG (Gebührenbemessung)
  • § 17 KAG (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
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Zugehörigkeit zu
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