FAQ zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31.12.2024 angewandt werden.
Zeitlicher Ablauf:

1. bis 30.06.2022 Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse
2. 01.07.2022 bis
31.01.2023
Abgabe der Feststellungserklärung durch die Grundstückseigentümer
3. 2023 / 2024 Versand von Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt
4. 06.11.2024 Festlegung des Hebesatzes der Stadt Hornberg durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung
5. Februar 2025 Versand der Grundsteuerbescheide durch die Stadt Hornberg


Schematische Darstellung der Berechnung:
GrdStReform_schematische_Darstellung
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100 = Grundsteuerbetrag
Die Grundsteuermessbeträge hat das Finanzamt ermittelt. Sie basieren auf den Grundstücksdaten, die die Eigentümerinnen und Eigentümer in ihrer Grundsteuererklärung angegeben haben.

Die Steuerpflichtigen erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuer-Messbescheid auf der Basis der eingereichten Feststellungserklärung.
Mit dem Hebesatz bestimmen die Kommunen, d.h. die Gemeinderäte vor Ort, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet sein.

Die Kommune errechnet anhand der Gesamtsumme der Grundsteuermessbeträge, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte haushaltsneutrale Aufkommensniveau zu erreichen, d.h. die Gesamtsumme der Grundsteuereinnahmen im Jahr 2025 soll gleich sein wie die Gesamtsumme der Grundsteuereinnahmen im Jahr 2024.

GrdStReform_Formel_Aufkommensneutral
"Aufkommensneutralität" bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor, d.h. die Gesamtsumme der Grundsteuereinnahmen im Jahr 2025 soll gleich sein wie die Gesamtsumme der Grundsteuereinnahmen im Jahr 2024..

Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eingentümerinnen und Eigentümern gibt.
Die Grundsteuer-Hebesätze der Stadt Hornberg wurden am 06.11.2024 vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen:

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 400 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 790 v.H.

Die festgelegten Hebesätze werden zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Die Grundsteuerbescheide der Stadt Hornberg werden voraussichtlich im Februar 2025 verschickt.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer erstmalig nach den neuen Regelungen erhoben. Die Städte und Gemeinden erlassen die neuen Grundsteuerbescheide mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025. Mit diesen Bescheiden wird Ihnen die neu berechnete Grundsteuer bekannt gegeben.
In der Vergangenheit hatte die Verwaltung zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden mit aufgeführt. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, so dass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden nicht mehr aussagekräftig ist.
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